Satzung des Freundschaftsvereins Kronshagen – Bushenyi / Ishaka (Uganda)
(Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.3.2017)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freundschaftsverein Kronshagen-Bushenyi/Ishaka“.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.  Sitz des Vereins ist Kronshagen. Der Verein ist gemeinnützig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Neutralität
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Er will die Verständigung von Menschen unterschiedlicher Kulturen fördern. Die partnerschaftlichen Beziehungen will er in verschiedenen Bereichen mit Leben füllen. Damit will der Verein einen Beitrag zu einer Erweiterung der Weltsicht leisten und auch exemplarisch am Ort für eine gerechtere Welt eintreten. Er will daran mitwirken, wechselseitige Bildungsarbeit weiterzuentwickeln. In Kronshagen geschieht dieses im Sinne einer „befreundeten Gemeinde“.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch eigenfinanzierte Bildungsreisen, durch Projekte zum Umwelt- und Naturschutz sowie zum Gesundheitswesen, durch interkulturelles und interreligiöses Lernen in Schulen und Kindertagesstätten, durch Austausch von Jugendlichen sowie durch die Durchführung von interkulturellen und interreligiösen Veranstaltungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des  Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Der Verein ist offen für alle, die sich für diese Arbeit interessieren. Auch Institutionen und Körperschaften öffentlichen Rechtes können Mitglied werden.  
(2)Der Vorstand entscheidet innerhalb von 6 Wochen über Anträge auf Mitgliedschaft.

§ 5 Beitrag
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von mindestens 24 Euro pro Jahr. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In besonderen Fällen kann eine Freistellung von Beitragszahlungen gewährt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet a) durch die schriftliche Austrittserklärung b) durch Tod bei natürlichen Personen, durch Aufhebung oder Auflösung bei juristischen Personen, Organisationen und Körperschaften c) durch Auflösung des Vereins d) durch Ausschluss.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(3) Es besteht eine zweiwöchige Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung  
der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
der/dem Vorsitzenden
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
 der/dem Schatzmeister/in  
 dem/der Schriftführer/in
(2) Die Mitgliederversammlung kann Beisitzende in den Vorstand wählen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Der Verein wird  gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes Vertreten.

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Die Einberufung kann auch per E-Mail erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten, dem Verein bekannten Mitgliedsadresse bzw. die rechtzeitige Absendung der E-Mail unter der letzten, dem Verein bekannten E-Mail-Adresse.

§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist auch diese/r verhindert wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Die/Der Versammlungsleitende bestimmt eine/n Protokollführende/n.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein erschienenes Mitglied dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses von der/dem Protokollführenden (§ 11) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der/dem Versammlungsleitenden und vom Protokollführenden zu unterschreiben.

§ 13 Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung beschließt über eine Geschäftsordnung.

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit mit 9/10 der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Christusgemeinde Kronshagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.3.2017 wird die Satzung mit der von dem Finanzamt Kiel-Nord geforderten Änderung einstimmig angenommen.